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Frage von Dr. U. S. in D.: „Was geschieht künftig mit der angestellten Paramedizinerin, einer Physiotherapeutin, in meiner Praxis?“

Folgenreicher Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts
Im Verfahren C-7498/2008 des Bundesverwaltungsgerichts war zu beurteilen, ob ein Arzt Leistungen, die ein von ihm angestellter Physiotherapeut erbrachte, zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung abrechnen konnte. Das Gericht verneinte die Frage mit der Begründung, dass das Gesetz eine solche Abrechnungsmöglichkeit nicht vorsehe. Zur Abrechnung zugelassen seien nur Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten, die ihren Beruf «selbstständig und auf eigene Rechnung» ausübten. Delegierte ärztliche Leistungen, wie dies bis auf Weiteres für die Psychotherapie möglich sei, sei im Bereich der Physiotherapie ausgeschlossen. Materiell werden dieser Entscheid und die ihm zugrunde liegenden Gesetzesbestimmungen im Wesentlichen gesundheitsökonomisch begründet: Die wirtschaftliche Trennung zwischen Ärztin oder Arzt einerseits und Physiotherapeutin oder Physiotherapeuten anderseits stelle sicher, dass nur jene physiotherapeutischen Leistungen verordnet und zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung abgerechnet würden, die medizinisch indiziert seien.

Kündigung des Paramedizin-Vertrags
Im Nachgang zu diesem Entscheid kündigte tarifsuisse am 28. Dezember 2012 den die paramedizinischen Leistungen betreffenden Tarifvertrag (Paramedizin-Vertrag) auf 31. Dezember 2013. Im an die betreffenden Ärzte, Krankenversicherer und Organisationen gerichteten Schreiben führte der Versicherungsverband aus, dass den betroffenen paramedizinischen Fachpersonen (Physiotherapeutinnen und -therapeuten, Ergotherapeutinnen und -therapeuten, Pflegfachleute, Logopädinnen und Logopäden, Ernährungsberaterinnen und -berater) ab 1. Januar 2014 nur noch folgende Möglichkeiten zur Verfügung stünden, um ihre Leistungen zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung abzurechnen:

  • selbstständige Erwerbstätigkeit
  • Anstellung in einer Organisation der betreffenden Berufsgruppe
  • Anstellung in einem Spital.


Keine Kontroll-Nummer mehr für angestellte Paramediziner
Die für die Erteilung der Zahlstellenregisternummern (ZSR-Nummer) verantwortliche Sasis AG schreibt: Ein aktuelles Bundesverwaltungsgerichtsurteil zieht in Erwägung, dass paramedizinische Leistungen, welche in einer Arztpraxis erbracht werden, vom Arzt nicht länger zulasten der obligatorischen Krankenkasse abgerechnet werden dürfen. Es beruft sich dabei auf Artikel 46 der Verordnung über die Krankenversicherung, wonach die nach diesem Artikel zugelassenen Personen selbständig und auf eigene Rechnung tätig sein müssen. Damit spricht das Gericht dem bestehenden Paramed-Vertrag, dem Tarifvertrag Paramedizinische Leistungen in der Arztpraxis, die rechtliche Gültigkeit ab. Dieser Entscheid zwingt die Sasis AG, ab sofort die Vergabe von neuen Kontroll-Nummern für angestellte Paramediziner in einer Arztpraxis einzustellen.
Die bereits erteilten aktiven Kontroll-Nummern behalten im Sinne einer Übergangsfrist bis auf Weiteres ihre Gültigkeit und Funktion. Das heisst, für diese Personen kann der Arzt vorderhand noch abrechnen, wie bisher. Die notwendige Änderung und Anpassung wird aktuell geprüft und ist in Vorbereitung.

Mehrwertsteuer
In Zukunft wird es keine von Arztpraxen angestellten Paramediziner mehr geben dürfen, die mit einer Kontroll-Nummer über die ZSR-Nummer des arbeitgebenden Arztes zulasten der obligatorischen Krankenkasse abrechnen können. Physiotherapeuten zum Beispiel müssen mit einer eigenen ZSR-Nummer selbständig oder in einer Physiotherapie oder in einem Spital angestellt sein. Wenn selbständige Physiotherapeuten Räume sowie administrative und andere Leistungen einer Arztpraxis in Anspruch nehmen, ist das ein mehrwertsteuerpflichtiger Dienstleistungsverkauf der Arztpraxis an den selbständigen Physiotherapeuten. Für diese Verkäufe muss die Mehrwertsteuer abgeliefert werden, wenn die gesamten mehrwertsteuerpflichtigen Umsätze der Arztpraxis insgesamt 100‘000 Franken überschreiten. Abgesehen von dieser Mehrwertsteuerfrage ist es erlaubt, die selbständige Physiotherapeutin als Untermieterin in der Arztpraxis zu haben, wenn sie nicht angestellt ist.

 

 


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