Frage von Frau Dr. U. V., selbständige Ärztin in K.: „Aus meinem Scheidungs-Vorsorgeausgleich verfüge ich über ein grösseres Freizügigkeitsguthaben der beruflichen Vorsorge. Kann ich das in Wohneigentum investieren?“
Pro memoria zwei Grundsätze für alle Selbständigerwerbenden
Im Hinblick auf die Beantwortung dieser Frage seien vorerst zwei Grundsätze für alle Selbständigerwerbenden in Erinnerung gerufen:
- Erstens: Selbständigerwerbende sind nicht der obligatorischen beruflichen Vorsorge unterstellt. Sie können ihre berufliche Vorsorge mit oder ohne Pensionskasse im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften frei gestalten.
- Zweitens: Wenn sich Gelder von Selbständigen freiwillig oder aufgrund eines Scheidungs-Vorsorgeausgleichs im Kreislauf der beruflichen Vorsorge befinden, dürfen sie nur aufgrund der gesetzlichen Vorschriften aus diesem Kreislauf herausgelöst werden. Oder: Über Freizügigkeitsguthaben kann man auch als Selbstständiger nicht einfach frei verfügen.
Freizügigkeitskonto oder Pensionskasse
Daraus folgt: Eine selbständig tätige Person kann im Scheidungsfall den ihr zustehenden Betrag aus dem Vorsorgeausgleich zwischen den Ehepartnern auf ein Freizügigkeitskonto oder in die eigenen freiwillige Pensionskasse überweisen lassen. Weil die Pensionskasse von Selbständigen freiwillig ist, besteht kein Zwang zur Überweisung in die bestehende Pensionskasse. Das erhaltene Vorsorgeausgleichskapital ist und bleibt aber im Vorsorgekreislauf. Es kann vom Freizügigkeitskonto nur im Rahmen der gesetzlich genau umschriebenen erlaubten Möglichkeiten vor Eintritt des Vorsorgefalls bezogen oder verschoben werden.
Selbstbewohntes Wohneigentum
Eine Möglichkeit zum Vorbezug ist die gesetzlich erlaubte Nutzung von Teilen oder des gesamten Guthabens auf dem Freizügigkeitskonto für dauerhaft selbstbewohntes Wohneigentum: Kauf, Rückzahlung einer Hypothek, Beteiligung an einer Baugenossenschaft, Finanzierung von Umbauten und Renovationen. Dazu braucht es einfach einen reglementkonformen Antrag an die Stiftung, die das Freizügigkeitskonto betreut. Die Stiftung wird dann abklären, ob alles in Ordnung sei. Der allfällige Bezug wird mit dem Vorzugssatz für Kapitalbezüge aus dem Vorsorgekreislauf besteuert.
Steuerneutrale Überweisung an die Pensionskasse
Guthaben von Selbständigerwerbenden auf Freizügigkeitskonten befinden sich bereits im Vorsorgekreislauf der beruflichen Vorsorge. Das Guthaben kann ganz oder teilweise an die eigene Pensionskasse überwiesen werden. Die Überweisung erfolgt vollständig steuerneutral und ist damit kein klassischer Steuern sparender Einkauf. Die Überweisung verbessert meist die Vorsorgeleistungen im überobligatorischen Bereich des Versicherten.