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ahv vorbezug

Frage von Frau Dr. G. A. in S.: Mein Mann und ich sind daran, unsere AHV-Strategie festzulegen. Wie wird bei Ehepaaren beim AHV-Vorbezug oder beim AHV-Aufschub die Rente berechnet?

Flexibles Rentenalter
Wer das Rentenalter von 64 Jahren bei Frauen und 65 Jahren bei Männern erreicht, hat in der Regel Anspruch auf die volle AHV-Rente. Im Rahmen der persönlichen Finanzplanung kann die AHV um ein oder zwei Jahre vorbezogen oder um mindestens ein bis höchsten fünf Jahre aufgeschoben werden (Merkblatt 3.04 „Flexibles Rentenalter“). Wer vorbezieht, erhält lebenslang eine gekürzte Rente. Beim Aufschub gibt es bis ans Lebensende eine höhere Rente. Die Rentenkürzung und der Rentenzuschlag werden auf dem tatsächlichen Rentenanspruch versicherungsmathematisch ermittelt. Jeder Ehepartner hat unabhängig vom andern die Möglichkeit, seine Rente vor oder nach dem Rentenalter abzurufen.

Rentenvorbezug
Ein Rentenvorbezug wird mit dem Antragsformular für eine Altersrente geltend gemacht. Dieses kann auf www.ahv-iv.info abgerufen werden. muss spätestens am letzten Tag des Monats eintreffen, in welchem das Vorbezugsalter erreicht wird. Rückwirkende Anmeldungen sind ausgeschlossen.
Wer nicht verheiratet ist, hat nach einem Arbeitsleben mit einem guten Verdienst Anspruch auf die derzeitige maximale AHV-Rente von monatlich 2340 Franken. Bei einem Vorbezug von einem Jahr wird diese Monatsrente lebenslang um 6,8 Prozent auf 2181 Franken gekürzt, bei einem Vorbezug von zwei Jahren um 13,6 Prozent auf 2022 Franken.
Bei Verheirateten werden die Rentenansprüche plafoniert: Die Summe der AHV-Rente der beiden Ehepartner darf höchsten 150 Prozent der maximalen Einzelrente erreichen. Das sind monatlich 3510 Franken (150 Prozent von 2340). Bei einem Rentenvorbezug durch einen Ehepartner wird deshalb „nur“ die ihm zustehende plafonierte Rente berücksichtigt. Zum Beispiel: Ein verheirateter Mann bezieht seine Rente ab Januar 2013 zwei Jahre vor. Er erhält im ersten Jahr die um 13,6 Prozent gekürzte Maximalrente von 2022 Franken. Dann kommt seine Ehefrau ins Rentenalter. Die plafonierte Rente des Ehemanns beläuft sich im zweiten Vorbezugsjahr auf 1810 Franken. Deshalb sinkt die Rente des Mannes auf 1564 Franken (1810 minus 13,6 Prozent). Die Ehefrau dagegen, die ihre Rente ordentlich im Rentenalter bezieht, erhält die ihr zustehende volle plafonierte Rente.

Rentenaufschub
Um den Rentenaufschub anzumelden, braucht es eine Aufschuberklärung. Dafür ist im Antragsformular für eine Altersrente die entsprechende Rubrik anzukreuzen. Die Erklärung hat innerhalb eines Jahrs seit Beginn der Rentenberechtigung zu erfolgen. Der Aufschub kann in diesem Jahr auch widerrufen werden. Dann erfolgt eine rückwirkende Zahlung der ordentlichen AHV. Nach Ablauf der Mindestdauer von einem Jahr kann die aufgeschobene AHV-Rente jederzeit abgerufen werden. Die Überweisung erfolgt ab dem nächsten Monat, sofern nicht ein späterer Rentenbeginn gewünscht wird. Nach dem Rentenabruf wird der lebenslange Rentenzuschlag berechnet. Dieser beläuft sich monatlich abgestuft auf 5,2 Prozent für ein Aufschubjahr bis zu stolzen 31,5 Prozent für die zulässigen fünf ganzen Aufschubjahre. Die maximale monatliche AHV-Rente von 2340 Franken kann somit 3077 Franken erreichen.

Mehr als 4000 Franken AHV
Bei Ehepaaren erfolgt der Zuschlag aber „nur“ auf der tatsächlich aufgeschobenen Rente. Beträgt beispielsweise die plafonierte Rente des aufschiebenden Ehepartners 1755 Franken kann bei einem fünfjährigen Aufschub ein Maximalzuschlag von 553 Franken erreicht werden (31,5 Prozent von 1755). Wenn der andere Ehepartner die AHV ordentlich bezieht, besteht Anspruch auf eine plafonierte monatliche Ehepaarrente von 4063 Franken (3510 plus 553).

 



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