Ein voller oder teilweiser Kapitalbezug aus der Pensionskasse senkt oder beseitigt im Todesfall den Rentenanspruch des überlebenden Ehepartners. Dessen Anspruch auf das Bezugskapital sollte deshalb gesichert werden.
Vergrössertes Privatvermögen
Grosser Vorteil des Kapitalbezugs anstatt der Rente aus der Pensionskasse: Das bezogene Kapital wird nach Abzug der gesondert erhobenen Kapitalbezugssteuer Teil des privaten Vermögens. Und kann somit vererbt werden. Ohne besondere Vorkehren wird das bezogene Kapital aber gemäss den gesetzlichen Regeln auf die Hinterbliebenen aufgeteilt. Damit könnte der überlebende Ehepartner in Schwierigkeiten geraten, weil die beim Rentenbezug fällige reglementarische Witwen- oder Witwerrente bei einem vollen Kapitalbezug ganz und bei einem Teilkapitalbezug teilweise wegfällt. Der überlebende Ehepartner hat damit ein tieferes oder gar kein Zweite-Säule-Renteneinkommen.
Meistbegünstigung
Bei Ehepaaren, die im normalen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung leben, zählt das aus der Pensionskasse bezogene Kapital in der Regel zur Errungenschaft. Diese kann mit der Meistbegünstigung voll für den überlebenden Ehegatten gesichert werden. Spätestens beim ganzen oder teilweisen Kapitalbezug aus der Pensionskasse sollte deshalb unbedingt der Ehevertrag für die Meistbegünstigung errichtet werden.
Artikel 216 Zivilgesetzbuch
Mit einem einfachen öffentlich beurkundeten Ehevertrag können die Ehepartner sich gemäss Artikel 216 des Zivilgesetzbuches gegenseitig begünstigen: „Durch Ehevertrag kann eine andere Beteiligung am Vorschlag vereinbart werden.“ Im Vertrag wird festgehalten, dass dem überlebenden Ehepartner die gesamte Errungenschaft zugewiesen wird. Die Pflichtteilansprüche der gemeinsamen Kinder und deren Nachkommen müssen dabei nicht berücksichtigt werden – hingegen die Pflichtteilansprüche der nicht gemeinsamen Kinder. Die gemeinsamen Nachkommen haben damit nur noch Anspruch auf die Hälfte des Eigenguts des verstorbenen Ehepartners. Die Kinder aus einer vorherigen Ehe hingegen haben Anspruch auf ihren vollen Pflichtteil am Nachlass des Verstorbenen bestehend aus dem Eigengut und der Hälfte der Errungenschaft.