Frage von Dr. A. S. in G.: „Können angestellte Ärztinnen und Ärzte in einer Praxis-Aktiengesellschaft über eine eigene ZSR-Nummer mit den Krankenkassen abrechnen?“
Es gibt drei Möglichkeiten
- Ärztinnen und Ärzte haben in einer Arztpraxis oder einer ambulante ärztlichen Institution in Form einer Aktiengesellschaft stets den Status von “angestellten Ärztinnen oder Ärzten“. Im Verkehr mit den Krankenkassen gibt es drei Möglichkeiten:Die Aktiengesellschaft erhält von der zuständigen Sasis AG http://www.sasis.ch eine „Zahlstellenregisternummer (ZSR-Nummer.)“ und alle angestellten Ärztinnen und Ärzte haben eine „Kontrollnummer für angestellte Ärzte (K-Nummer)“. Alle angestellten Ärztinnen und Ärzte rechnen mit den Krankenkassen über die ZSR-Nummer der Aktiengesellschaft ab.
- Alle angestellten Ärztinnen und Ärzte der Aktiengesellschaft haben eine eigene ZSR-Nummer und rechnen mit den Krankenkassen über diese ab.
- Die Aktiengesellschaft hat eine eigene ZSR-Nummer. Einige angestellte Ärztinnen oder Ärzte haben ebenfalls eine eigene ZSR-Nummer, andere haben eine K-Nummer für angestellte Ärztinnen und Ärzte. Diejenigen mit der eigenen ZSR-Nummer rechnen mit den Krankenkassen über diese ab. Diejenigen mit der K-Nummer rechnen mit den Krankenkassen über die ZSR-Nummer der Aktiengesellschaft ab.