Grundsätzlich bieten die Motorfahrzeughaftpflicht und die Kaskoversicherung die notwendige Deckung. Man muss abklären, wo die „Grüne Karte“ noch mitgeführt werden muss!
Motorfahrzeughaftpflicht
Die Dachorganisation „Council of Bureaux CoB“ umfasst 46 mehrheitlich europäische Staaten, welche die „Internationale Versicherungskarte für Motorfahrzeuge – Grüne Karte“ herausgeben. Diese Staaten anerkennen gegenseitig die Motorfahrzeughaftpflichtversicherungen der Automobilisten: Die Versicherungen übernehmen in all diesen Staaten die Schäden, die man bei Autofahren Drittpersonen zufügt, und schützen gegen ungerechtfertigte Forderungen. Im System der „Grünen Karte“ gibt es Staaten, die das „Kennzeichenabkommen“ unterzeichnet haben: Hier muss man keine „Grüne Karte“ mehr vorweisen, um versichert zu sein. Zu diesen Staaten zählen namentlich die Mitglieder der Europäischen Union EU und des Europäischen Wirtschaftsraum EWR sowie Andorra und Serbien. Bei den andern Ländern muss man die „Grüne Karte“ nach wie vor mitführen. Über die Einzelheiten der geltenden Regelungen über die „Grüne Karte“ informiert die Website des Nationalen Versicherungsbüros http://www.nbi.ch/gruene-karte-001-020601-de.htm.
Vollkaskoversicherung
Die Schäden am eigenen Auto sind auch im Ausland durch die Vollkaskoversicherung gedeckt – sofern man über eine solche verfügt. Diese Versicherung ist üblicherweise in Europa und den ans Mittelmeer angrenzenden Ländern gültig, ohne Russische Föderation, Georgien, Armenien, Aserbaidschan und Kasachstan. Gilt die Versicherung, muss im Schadenfall nur der vereinbarte Selbstbehalt geleistet werden. Dazu kommt der allfällige Bonusverlust. Für diese und andere Kosten kann man allenfalls – am besten mithilfe einer Rechtsschutzversicherung – auf den Unfallverursacher zurückgreifen. Zu empfehlen ist überdies eine Insassenversicherung. Diese bietet eine Übernahmegarantie für die üblicherweise recht hohen medizinischen Behandlungskosten nach einem Autounfall im Ausland.
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