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nachfolger

Frage von Dr. G. U. in B.: „Ich will im Hinblick auf die Nachfolgeregelung meine Praxis in eine Aktiengesellschaft umwandeln. Was ist zu beachten?“

Es muss möglich sein
Zuerst muss es im Sitzkanton der Arztpraxis überhaupt erlaubt sein, eine Arztpraxis in der Form einer Aktiengesellschaft zu führen. Das ist im Kanton Bern erlaubt, aber beispielsweise im Kanton Zürich nach wie vor verboten.

Stille Reserven nicht realisieren
Bei der Umwandlung der Arztpraxis in eine Aktiengesellschaft dürfen keine stillen Reserven realisiert werden. Das gesamte Betriebsvermögen muss in die Eingangsbilanz der neuen Gesellschaft überführt werden. Dann ist die Umwandlung steuerneutral.

Fünfjährige Sperrfrist für den Verkauf
Bis  fünf Jahr nach der Umwandlung der Arztpraxis in eine Aktiengesellschaft dürfen die Aktien nicht verkauft werden. Erfolgt der Verkauf vor dieser fünfjährigen Sperrfrist, müssen die stillen Reserven versteuert werden. Das kann dann ziemlich teuer werden.
Es ist folglich nicht möglich, Aktien einer Praxisaktiengesellschaft vor der fünfjährigen Sperrfrist steuerneutral zu verkaufen. Das ist bei der Nachfolgeregelung zu berücksichtigen.


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