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junge ehefrau

Frage von Dr. B. D. in Z.: „Ich will in meinem Todesfall meiner jüngeren Ehefrau alles vermachen. Wie kann ich die gesetzliche Regelung über die Pflichtteile umgehen?“

Antwort: Die Pflichtteile zu umgehen, ist nur mit einem Erbvertrag möglich. Im Gegensatz zum einseitigen Testament ist der Erbvertrag eine Vereinbarung zwischen dem Erblasser und einem oder mehreren Vertragsparteien unter Mitwirkung von zwei unabhängigen Zeugen. Die Vertragsschliessenden haben die öffentliche Urkunde vor dem Notar und in Gegenwart der Zeugen zu unterzeichnen (Art. 512 ff. ZGB). Der Erbvertrag gibt die Möglichkeit, den Nachlass unter Mitwirkung aller Betroffenen, nach den individuellen Bedürfnissen der Vertragsparteien und absolut unabhängig von den gesetzlichen Pflichtteilsansprüchen zu regeln.

Sechs mögliche Gründe für einen Erbvertrag

  • Die Eltern wollen sich gegenseitig als Alleinerben einsetzen. Alle Nachkommen verzichten im Erbvertrag auf ihre Pflichtteilsansprüche.
  • Im Erbvertrag wird der Wert eines Grundstückes, das von einem Elternteil an einen Nachkommen als Erbvorbezug abgetreten wurde, für die künftige Erbteilung festgesetzt.
  • Die Nachkommen aus einer früheren Ehe stimmen der gänzlichen oder teilweisen Begünstigung des Ehepartners zu.
  • Die Pflichtteilserben stimmen einer Vor- und Nacherbeneinsetzung zu.
  • Die Kinder werden “ausgekauft”. Beispielsweise wird mit den Kindern aus einer früheren Ehe ein Erbverzicht gegen Entgelt vereinbart.
  • Vereinbarung über die Teilung des Nachlasses unter Festsetzung von Anrechnungswerten.


Wer kann einen Erbvertrag abschliessen?

Zur Abschliessung eines Erbvertrages bedarf diejenige Person, die über ihre Erbschaft verfügt, der Mündigkeit. Bezüglich dieser Person ist jede Stellvertretung ausgeschlossen.

Wie kann man einen Erbvertrag aufheben oder abändern?
Im Unterschied zum Testament kann der Erbvertrag grundsätzlich nicht einseitig aufgehoben werden. Die Aufhebung bedarf der schriftlichen Vereinbarung aller Vertragsschliessenden (Art. 512 ff. ZGB). Eine Abänderung muss wiederum in einem Erbvertrag vereinbart werden.

Welche Verfügungen können nicht im Erbvertrag vereinbart werden?
Grundsätzlich sind alle Verfügungen möglich, die in einem Testament zulässig sind. Ausnahme: Die Einsetzung eines Willensvollstreckers (Art. 517 ZGB) kann nur in einem Testament erfolgen.


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