Wer scheidet, muss das Pensionskassenkapital teilen. Der Teilungsgrundsatz gilt allerdings nur dann, wenn noch bei keinem Ehepartner ein Vorsorgefall eingetreten ist. Das soll ändern.
Betroffen sind vor allem wenig oder nicht erwerbstätige Frauen
Wenn der im Scheidungsfall zur Zahlung verpflichtete Partner bereits eine Invalidenrente bezieht oder bereits pensioniert ist, kann im Scheidungsurteil von Gesetzes wegen nicht mehr auf dessen Pensionskassenvermögen zurückgegriffen werden. Der berechtigte Partner, oft eine wenig oder überhaupt nicht erwerbstätige Frau, muss dann eine angemessene Entschädigung aus dem übrigen Vermögen erhalten. Ist kein solches vorhanden, wird eine Rente gesprochen. Gezwungenermassen muss diese aus der bestehenden Invaliden- oder Altersrente des Scheidenden finanziert werden. Stirbt der Zahlungspflichtige, fällt die Rente grossenteils weg.
Teilung oder Einigung
Die wesentliche Änderung einer vom Bundesrat dem Parlament vorgeschlagenen Gesetzesrevision: Bei einer Scheidung wird das während der Ehe angesparte Vorsorgekapital in der Pensionskasse auch dann geteilt, wenn ein Ehegatte bereits eine Invaliden- oder Altersrente bezieht. Die Teilung wird ab der Einleitung des Scheidungsverfahrens berechnet. Für Invalidenrenten vor dem Pensionierungsalter wird eine hypothetische Pensionskassen-Austrittsleitung ermittelt und geteilt. Nach dem Pensionierungsalter wird die Rente gemäss dem richterlichen Ermessen aufgespaltet. Der ausgleichsberechtigte Ehepartner erhält dann seinen Anteil in Form einer lebenslänglichen Rente. Somit hat der Tod des Ex-Manns auf die finanzielle Versorgung der geschiedenen Witwe keinen Einfluss mehr.
Im vorgeschlagenen neuen Artikel 124b des Zivilgesetzbuchs erhalten scheidende Ehegatten ausdrücklich das Recht, einvernehmlich von der hälftigen Teilung abzuweichen oder auf den Vorsorgeausgleich zu verzichten. Dabei muss eine angemessene Alters- und Invalidenvorsorge gewährleistet sein. Das Gericht prüft, ob diese Voraussetzung gegeben ist.
Missbrauch bekämpfen
Weil das Pensionskassenvermögen in den Schweizer Haushalten so wichtig ist, haben zahlungspflichtige Scheidungswillige oft recht innovative und missbräuchliche Ideen zur vorbeugenden Verminderung des Teilungsbetrags. Deshalb sollen nach dem Willen des Bundesrats künftig alle Vorsorgeguthaben periodisch bei der Zentralstelle 2. Säule gemeldet werden. Scheidungsgerichte bekommen damit rasch einen Überblick, was zu teilen ist. Weitere Massnahmen sollen verhindern, dass während der Ehe ohne das Wissen des Ehepartners Vorsorgeguthaben ausbezahlt werden.
Auch bereits Geschiedene sollen profitieren
Auch bereits Geschiedene sollen vom besseren Vorsorgeausgleich profitieren können: Die Gesetzesrevision sieht vor, als „angemessene Entschädigung“ zugesprochene Zahlungen in eine lebenslange Rente umzuwandeln. Auch hier würde dann der Tod des Zahlers die Rente der geschiedenen Witwe nicht mehr schmälern.