Bei unverheirateten Paaren kann beim Todesfall eines Partners der andere Partner in finanzielle Schwierigkeiten geraten. Das gilt besonders, wenn eine gemeinsame Hypothek für das Wohneigentum des Paares oder hohe gemeinsame Schulden für den Konsum oder Geschäftstätigkeiten vorhanden sind. Da bietet die Überkreuz-Todesfallrisikoversicherung 3b eine elegante gegenseitige Absicherung mit steuerlichen Vorteilen: «Die Kapitalleistung aus einer reinen Todesfallrisikoversicherung unterliegt nie der Erbschaftssteuer und wird getrennt vom übrigen Einkommen zum Vorsorgesondertarif besteuert», schreibt die Medienstelle der AXA Schweiz auf Anfrage.
Das ist die Überkreuz-Todesfallrisikoversicherung 3b
Die Überkreuztodesfallrisikoversicherung im Rahmen der freien Vorsorge 3b ist eine private Risikoversicherung, bei der die zwei Konkubinatspartner A und B jeweils je eine Police auf das Leben des anderen abschliessen. Somit ist der Konkubinatspartner A Versicherungsnehmer, Prämienzahler und Begünstigter der Police A, während der Konkubinatspartner B die versicherte Person der Police A ist. Und umgekehrt: Der Konkubinatspartner B ist Versicherungsnehmer, Prämienzahler und Begünstigter der Police B, während der Konkubinatspartner A die versicherte Person der Police B ist. Damit es bei den Steuern keine Überraschungen geben kann, müssen die Prämienzahlungen jeweils nachweislich vom Konto des jeweiligen Versicherungsnehmers und damit Begünstigten fliessen.
Die Versicherungssumme sollte sich nach den gemeinsamen finanziellen Verpflichtungen des Konkubinatspaares richten: gemeinsame Hypothek oder gemeinsame Schulden.
Rasche finanzielle Entlastung ohne komplizierte Erbprozesse
Konkubinatspartner zählen nicht zu den gesetzlichen Erben ihres Partners. Stirbt ein Konkubinatspartner, kann der überlebende Partner ohne Todesfallleistung oft die laufenden Kosten oder die Tragbarkeit einer Hypothek nicht erfüllen. Die Überkreuz-Todesfallrisikoversicherung 3b sollte deshalb den raschen Verlust des Wohnsitzes verhindern. Und bei Konkubinatspaaren mit gemeinsamen Konsumkrediten oder Geschäftsdarlehen können dank der Versicherung die Schuldenrückzahlung ermöglicht oder die Liquidität des gemeinsamen Unternehmens gesichert werden. Denn: Die die Überkreuz-Todesfallrisikoversicherung 3b schafft beim Tod eines Konkubinatspartners eine sofortige und zweckgebundene finanzielle Entlastung, die ohne komplizierte Erbprozesse verfügbar ist.
Unwiderrufliche Sicherung der Todesfallleistung
Die Medienstelle der AXA Schweiz unterstreicht: «Die Überkreuz-Todesfallrisikoversicherung 3b hat noch einen weiteren Effekt: Sie sichert dem Konkubinatspartner A als Versicherungsnehmer und Prämienzahler der Police A die Leistung im Todesfall des Konkubinatspartners B unwiderruflich. Dadurch, dass der Konkubinatspartner A als Versicherungsnehmer des Vertrages über das Leben des Konkubinatspartners B ist, kann einzig der Konkubinatspartner A über das Schicksal des Vertrages wie dessen Weiterführung mit Prämienzahlung oder dessen Auflösung bestimmen. Und das Gleiche gilt für den Konkubinatspartner B mit der Police B, die im Todesfall von Konkubinatspartner A die Leistung unwiderruflich sichert.»
Vereinbaren, was bei Auflösung des Konkubinats mit der Überkreuz-Todesfallrisikoversicherung 3b zu geschehen hat
Die Medienstelle der AXA Schweiz ergänzt: «Konkubinatspartner müssen vereinbaren, was bei Auflösung des Konkubinats mit der Überkreuz-Todesfallrisikoversicherung 3b geschehen soll: Soll ein Partner auch später noch in jedem Fall die Leistung im Todesfall des anderen Partners erhalten oder nicht? Falls nicht, müssen die Konkubinatspartner untereinander regeln, was bei der Auflösung des Konkubinats mit der Überkreuz-Todesfallrisikoversicherung 3b genau zu geschehen hat.»