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Person mit Unterlagen der IV in der Hand

Ordnet eine IV-Stelle zur Klärung des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung gegen den Willen der versicherten Person deren medizinische Begutachtung zum zweiten Mal an, muss die IV-Stelle dazu eine anfechtbare Verfügung erlassen. Das Bundesgericht weist im Urteil 8C_445/2025 eine Beschwerde der IV-Stelle des Kantons Zürich gegen diese Regelung ab. Das Bundesgericht stärkt damit die Rechte der IV-Versicherten im Hinblick auf die Durchsetzung ihres IV-Rentenanspruchs.

Das ist der Fall vor Bundesgericht

Eine IV-Versicherte meldet sich 2020 zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Ein erstes von der IV-Stelle des Kantons Zürich angeordnetes polydisziplinäres Gutachten kommt zum Schluss, dass die IV-Versicherte zu 100 Prozent arbeitsunfähig ist. Die IV-Stelle ordnet in der Folge eine zweite medizinische Begutachtung an. Die IV-Versicherte ist damit nicht einverstanden und verlangt von der IV-Stelle eine anfechtbare Verfügung. Diese Verfügung will sie dann anfechten. Die Zürcher IV-Stelle lehnt den Erlass einer solchen anfechtbaren Verfügung ab und beharrt auf der angeordneten zweiten medizinischen Begutachtung. Die IV-Versicherte gelangt dann mit ihrer Forderung nach einer anfechtbaren Verfügung an das Zürcher Sozialversicherungsgericht. Dieses gibt ihr 2025 Recht. Gegen dieses Urteil des Zürcher Sozialversicherungsgerichts erhebt die Zürcher IV-Stelle vor Bundesgericht eine Beschwerde.

Bei Uneinigkeit über die Anordnung eines medizinischen Gutachtens muss es immer eine anfechtbare Zwischenverfügung geben
Das Bundesgericht weist in seinem Urteil 8C_445/2025 die von der IV-Stelle des Kantons Zürich gegen das Urteil des Zürcher Sozialversicherungsgerichts erhobene Beschwerde ab. In den Urteilserwägungen wird erwähnt: 2022 traten im Zuge der Weiterentwicklung der Invalidenversicherung neue Gesetzesbestimmungen in Kraft. Gemäss Artikel 44 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist eine anfechtbare Zwischenverfügung zu erlassen, wenn die zuständige Stelle trotz einem Ablehnungsantrag der versicherten Person an den für die Begutachtung vorgesehenen Sachverständigen festhält.
Das Bundesgericht kommt aufgrund einer grundrechtskonformen Auslegung zum Schluss, vor allem mit Blick auf die Verfahrensfairness und die Waffengleichheit, dass diese gesetzliche Regelung nicht abschliessend zu verstehen ist. Vielmehr ist gemäss dem Bundesgericht auch bei einer Uneinigkeit über die Anordnung eines medizinischen Gutachtens als solcher von der IV-Stelle eine Zwischenverfügung zu erlassen, die von der versicherten Person angefochten werden kann.

Der Gewährung des rechtlichen Gehörs gegenüber der IV-versicherten Person vor der Einholung eines medizinischen Gutachtens kommt zentrale Bedeutung zu
Eine entsprechende Verfügungspflicht bestand gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts bereits vor der 2022 in Kraft getretenen Gesetzesrevision. Für die Weiterführung dieser Verfügungspflicht spricht insbesondere, dass die medizinische Untersuchung erheblich in die psychische und physische Integrität der versicherten Person eingreift und diese grundsätzlich verpflichtet ist, sich der Begutachtung zu unterziehen. «Der Gewährung des rechtlichen Gehörs vor Einholung eines medizinischen Gutachtens kommt eine zentrale Bedeutung zu», schreibt das Bundesgericht.

 

 
 

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