Am 1. Januar 2026 wird TARDOC den bisherigen TARMED-Tarif ablösen. Für Ärztinnen und Ärzte, die bislang nach TARMED abrechneten, ergeben sich daraus grundlegende Veränderungen in den Abrechnungsmodalitäten und den Abrechnungsbedingungen. Um einen reibungslosen Übergang zu gewährleisten, gibt es verbindliche Besitzstandsregelungen. Diese sollen die erworbenen Rechte und Vergütungsansprüche der Ärztinnen und Ärzte absichern, damit sie bei der Tarifumstellung nicht unerwartete finanzielle Einbussen erleiden. Ärztinnen und Ärzte müssen unbedingt bis spätestens zum 30. September 2025 ihre Besitzstände durch Einreichung eines Antrags gemäss einem verbindlich festgelegten Verfahren geltend machen. Hier einige Einzelheiten dazu.
Wohlerworbene Dignitäten
Eine Ärztin oder ein Arzt ist berechtigt, eine TARDOC-Tarifposition oder eine Ambulante Pauschale abzurechnen, wenn sie oder er über die entsprechende Dignität verfügt: Facharzttitel, Weiterbildungstitel, Schwerpunkt, Fähigkeitsausweis. Diese wohlerworbenen Dignitäten sind bei den Krankenversicherern hinterlegt. Die erforderlichen Dignitäten sind bei jeder Leistungsposition respektive Pauschalen vermerkt. Sie können von den aktuell im TARMED gültigen Dignitäten abweichen, wie der Tabelle «Tarifpositionen mit Einschränkungen auf der Qualitativen Dignität» zu entnehmen ist.
Fehlende Dignität für bestimmte Leistungen
Fehlt einer Ärztin oder einem Arzt für eine bestimmte Leistung die Dignität, kann sie oder er gemäss dem Dignitätskonzept im «Anhang F zum Tarifstrukturvertrag» einen Besitzstand zunächst für drei Jahre beantragen, wenn sie oder er die Leistung über die letzten drei Jahre vor Einführung des neuen Tarifs regelmässig und unbeanstandet abgerechnet hat. Für die einmalige Verlängerung des Besitzstands braucht es später den Nachweis einer entsprechenden Fortbildung.
«Regelmässig abgerechnet» heisst, dass die Ärztin oder der Arzt die entsprechende Leistung mit dem TARMED gegenüber den Sozialversicherern in den letzten drei Jahren, jährlich mindestens fünf Mal abgerechnet hat. Kommt dazu: Den Besitzstand kann nur beantragen wer als “verantwortlicher Arzt” auf der Rechnung aufgeführt ist.
Eine Liste mit den Tarifpositionen, die in Besitzstand genommen werden können sowie die dafür erforderlichen TARMED-Tarifpositionen findet man in der Liste «Besitzstände TARDOC und Ambulante Pauschalen».
Besitzstand beantragen
Die Beantragung der Besitzstände erfolgt ausschliesslich online über die “LegiData”-Plattform. Die “LegiData”-Plattform wird über den Button “Besitzstand beantragen” auf der Besitzstand-Website der «Organisation Ambulante Arzttarife OAAT» erreicht. Wenn man den Button anklickt, gelangt man zunächst auf das Zahlstellenregister der SASIS, wo man sich anmelden oder registrieren muss. Sobald man angemeldet ist, erhält man Zugang zur «LegiData»-Plattform, wo man seine Besitzstände beantragen kann.
Um das Besitzstand-Antragsprozedere für die Ärztinnen und Ärzte zu vereinfachen, greift die Datenbank direkt auf die abgerechneten Leistungen im Tarifpool der SASIS zu: Es wird automatisch geprüft, ob eine entsprechende TARMED-Tarifposition über die letzten drei Jahre im erforderlichen Ausmass abgerechnet wurde. Kann der automatische Nachweis über den Tarifpool nicht erbracht werden, können in der «LegiData»-Datenbank entsprechende Abrechnungen als Scan hochgeladen werden.
Das «Betriebsreglement ‘LegiData’» regelt die Details zur Nutzung der Datenbank.
Gebühr von 50 Franken pro Besitzstand
Der Zugang zur «LegiData»-Datenbank ist seit dem 1. Juli 2025 eröffnet. Besitzstände können noch bis zum 30. September 2025 gegen eine Gebühr von 50 Franken pro Besitzstand beantragt werden. Die Gebühren für die Nutzung von «LegiData» sind im «Anhang A: Betriebsreglement ‘LegiData’ und SASIS Spartenanerkennung (Gebühren)» festgelegt.
Die genehmigten Besitzstände werden auf den Zeitpunkt der Einführung des TARDOC den Sozialversicherern für deren Rechnungsprüfung gemeldet.
Besitzstandwahrung in Spitälern
Auch im Spital muss grundsätzlich die auf der Rechnung aufgeführte verantwortliche Ärztin oder Arzt über die Dignität für die abgerechneten Leistungen verfügen. Es ist am einzelnen Spital zu prüfen, ob für alle Leistungen die entsprechenden Dignitäten vorhanden sind.
Spitalärztinnen und Spitalärzte, die beabsichtigen, sich selbständig zu machen
Spitalärztinnen und Spitalärzte, die beabsichtigen sich selbständig zu machen, haben möglicherweise Interesse, Besitzstände für bestimmte Tarifpositionen anzumelden. Sie müssen dann auf dem Weg des Besitzstandsantrags nachweisen, dass sie für die Erbringung der betreffenden Leistung als verantwortliche Leistungserbringer auf den entsprechenden Rechnungen des Spitals aufgeführt sind.
Diese Tarifpositionen können nicht in Besitzstand genommen werden
- TARDOC-Tarifpositionen mit der Dignität 9999 "Alle" oder Basisfallgruppen deren Fallgruppen alle die Dignität 9999 "Alle" aufweisen
- TARDOC-Tarifpositionen des Kapitels CA Hausarztmedizin
- Seltene ambulante Leistungen und Interventionen (TARDOC)
- Technische Grundleistungen
- Grundkonsultationen (Bildgebung)
- Tarifpositionen mit einer Einschränkung in der Krankenpflege-Leistungsverordnung