Unter dem Titel «Jetzt die Vorsorge der Jungen stärken» schreibt «KMU_today» am 5. Juni 2025: «Unser Vorsorgesystem hat ein absurdes Designproblem, das junge Menschen Jahr für Jahr viel Geld kostet: Mit 18 dürfen junge Arbeitnehmende zwar bereits für Tod und Invalidität in die Pensionskasse einzahlen, aber fürs eigene Alter erst mit 25 Jahren. Diese willkürliche Altersdiskriminierung stammt aus dem Jahr 1985, als das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invaliditätsvorsorge (BVG) eingeführt wurde.»
Junge Menschen sollen laut Gesetz erst ab 25 Jahren für das Alter vorsorgen
In Artikel 7 des «Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)» steht: «Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als 22’680 Franken beziehen, unterstehen ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Risiken Tod und Invalidität, ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres auch für das Alter der obligatorischen Versicherung.»
Diskriminierung aus dem Jahr 1985 bleibt weiter bestehen
Die Diskriminierung der jungen Arbeitnehmenden wurde mit dem 1985 kreierten Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invaliditätsvorsorge (BVG) eingeführt. Aber damals in den goldenen Achtzigerjahren war die Welt noch eine andere: Der Mindestzinssatz für das obligatorische Vorsorgevermögen lag bei vier Prozent. Heute sind es gerade noch 1,25 Prozent. Und beim überobligatorischen Teil des Vorsorgevermögens gibt es nicht einmal gesetzliche Mindestvorgaben. Das heisst: Derzeit wächst das Vorsorgevermögen aller Versicherten deutlich langsamer als im letzten Jahrhundert. Erst im 25. Altersjahr mit dem Sparprozess für das Alter zu starten, ist deshalb ein Unsinn: Die ersten Jahre des langfristig einträglichen Zinseszinseffekts gehen unnötigerweise verloren.
In allen Diskussionen über Reformen im Pensionskassenbereich bleibt die Diskriminierung der Jungen unter 25 allerdings völlig unbeachtet. Eine Gesetzesänderung ist nicht in Sicht.
Arbeitgeber wie Arztpraxen können freiwillig handeln
Im Pensionskassengesetz BVG wird es mithin noch lange nicht obligatorisch sein, den jungen Arbeitnehmenden den Sparprozess ab dem 20. Altersjahr zu ermöglichen. Aber das Gesetz verbietet es den einzelnen Pensionskassen nicht, freiwillig über das gesetzliche Minimum hinauszugehen. Die Pensionskassen können deshalb in ihrem Reglement vorsehen, Vorsorgepläne mit einem Start des Aufbaus des Vorsorgevermögens schon ab dem 20. Altersjahr anzubieten.
Arbeitgeber wie Arztpraxen können zwecks der Steigerung ihrer Attraktivität für junge Arbeitnehmende eine Pensionskasse mit einem solch jungenfreundlichen Vorsorgeplan auswählen.
«Medpension» und «PAT BVG» ermöglichen das Alterssparen ab 20
Medpension, die Pensionskasse für medizinische Leistungserbringer, schreibt im Blog «Die neuen Vorsorgepläne: Steigerung der Arbeitgeberattraktivität»: «Bereits ab 20 für die 2. Säule sparen: Das BVG-Minimum sieht vor, dass Arbeitnehmende erst ab einem Alter von 25 Jahren Sparbeiträge für die Altersleistungen einzahlen. Die modularen Vorsorgepläne von Medpension bieten die Möglichkeit, Praxismitarbeitende bereits ab dem 20. Altersjahr für die 2. Säule zu versichern. Die jungen Angestellten starten ihren Sparprozess damit früher, sparen für die Altersvorsorge mehr an und profitieren von einer länger dauernden Verzinsung der Altersgutschriften. Damit steigt mit Blick auf die Altersvorsorge die Unabhängigkeit, falls die Mitarbeitenden im Lauf ihres Erwerbslebens das Arbeitspensum reduzieren möchten.»
Raphael Bühler, Leiter Marketing und Kommunikation von «PAT BVG», der Pensionskasse für medizinische Berufe, schreibt auf Anfrage: «Bei PAT BVG kann der Sparprozess schon ab dem 20. Altersjahr erfolgen, sofern das vom angeschlossenen Vorsorgewerk, Arbeitgeber oder Selbständigerwerbenden gewünscht wird.»