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Etliche Ärztinnen und Ärzte arbeiten über das ordentliche Pensionsalter hinaus. Allenfalls wird dann der Bezug der AHV-Rente um mindesten ein oder höchstens fünf Jahre aufgeschoben. Die Rente kann jederzeit abgerufen werden. Die Altersrente erhöht sich um einen versicherungsmathematischen Aufschubzuschlag. Dieser beträgt nach der maximalen Aufschubdauer von fünf Jahren 31,5 Prozent. Der Aufschubzuschlag wird aber „nur“ auf der tatsächlich aufgeschobenen Rente gewährt.



Plafonierung für Verheiratete
Wer nicht verheiratet ist, hat nach einem Arbeitsleben mit einem ordentlichen Verdienst Anspruch auf die derzeit maximale AHV-Rente von monatlich 2340 Franken. Bei einem Aufschub der AHV-Rente wird der Aufschubzuschlag auf diese Rente gewährt. Nach fünf Jahren ist mithin eine Maximalrente von monatlich 3077.10 Franken möglich (Maximalrente von 2340 erhöht um 31,5 Prozent = 3077.10).
Bei Ehepaaren wird die Maximalrente plafoniert: Die Summe der Renten der beiden Ehepartner darf höchstens 150 Prozent der Maximalrente betragen. Das sind derzeit monatlich 3510 Franken (150 Prozent von 2340). Schiebt nun ein Ehepartner seine AHV-Rente auf und ist der andere Ehepartner auch AHV-rentenberechtigt, wird der Aufschubzuschlag „nur“ auf die tatsächlich aufgeschobene, das heisst die plafonierte Rente gewährt.

Ein Beispiel
Eine Ärztin schiebt ihre AHV-Rente im Jahr 2010 um drei Jahre auf. Im Zeitpunkt des Aufschubs hat sie Anspruch auf eine maximale Altersrente. Nach zwei Jahren kommt ihr Ehegatte ins Rentenalter. Die Rente muss daher neu berechnet und plafoniert werden. Während des dritten Jahres wird daher nur noch die plafonierte Altersrente von 1730 Franken aufgeschoben.
Bei Abruf der Rente, in diesem Beispiel nach 3 Jahren, per 1. Januar 2013 wird der Aufschubzuschlag wie folgt berechnet:
ein Jahr Aufschub zu 2280 Franken
ein Jahr Aufschub zu 2320 Franken
ein Jahr Aufschub zu 1730 Franken
Der Aufschubzuschlag für drei Jahre beträgt 17,1 Prozent. Daraus ergibt sich die Berechnung des Zuschlags in Franken: [(2 280 x 12) + (2 320 x 12) + (1 730 x 12)] x 17,1 Prozent : 36 = 361 Franken
Der solchermassen ermittelte Zuschlag wird zum Rentengrundbetrag im Zeitpunkt des Abrufs dazugezählt. Dies ergibt eine Rente von 2091 Franken (1730 Franken + 361 Franken).

 

 

 
 

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