Wer bei der Pensionierung die lebenslange Rente bezieht, läuft Gefahr, bei einem frühen Tod einen Teil des Pensionskassenvermögens zu verlieren. Der Grund: Wenn keine Ehegattenrente oder Lebenspartnerrente fällig wird, kann die Pensionskasse das verbleibende Kapital für sich behalten. Zur Minderung dieses Risikos bieten die Pensionskassen für medizinische Leistungserbringer «PAT BVG» und «Medpension» eine «Altersrente mit Kapitalschutz». Dieses Model wird allenfalls noch attraktiver, wenn der Bund mit seinen Plänen für die höhere Besteuerung von Kapitalbezügen aus der Pensionskasse und der Säule 3a durchdringen sollte.
Die «Altersrente mit Kapitalschutz» bei der «PAT BVG».
Raphael Bühler, Leiter Marketing und Kommunikation der «PAT BVG», beschreibt die derzeit angebotene «Altersrente mit Kapitalschutz» der «Pat BVG» aufgrund unserer Anfrage wie folgt:
«Stirbt ein Altersrentner innerhalb von fünf Jahren nach der ersten Rentenzahlung, wird den Angehören das nach Abzug der bezahlten Rentenbeträge verbleibende Altersguthaben ausbezahlt, sofern keine Ehegattenrente oder Lebenspartnerrente fällig wird.
Bei Verheirateten oder bei Personen mit Lebenspartner ist die Situation wie folgt: Stirbt ein Ehepartner oder Lebenspartner innert fünf Jahren nach der ersten Rentenzahlung an diesen Ehepartner oder Lebenspartner, wird das verbleibende Altersguthaben als einmaliges Todesfallkapital an die Angehörigen ausbezahlt. Das gilt auch für Ehepartner und Lebenspartner von Altersrentnern, sofern der Altersrentner innert fünf Jahren nach Auszahlung der ersten Altersrente verstorben ist.
Dazu ein Beispiel: Mann arbeitet bis 68 und stirbt mit 72.
Ein verheirateter Mann arbeitet bis Alter 68 und bezieht danach die Altersrente. Der Mann stirbt mit 72 Jahren und damit innerhalb von fünf Jahren nach der Pensionierung. Die Ehefrau bekommt eine Ehegattenrente. Die Ehefrau stirbt knapp fünf Jahre später ebenfalls. Dann wäre der Mann knapp 77 gewesen. Die Hinterbliebenen erhalten dann das nach Abzug aller Rentenzahlungen verbleibende Altersguthaben ausbezahlt.
Somit gewährt die ‘PAT BVG’ bereits heute einen ‘Kapitalschutz’ beim frühen Tod eines Altersrentners, und zwar ohne Reduktion des Umwandlungssatzes im Zeitpunkt der Pensionierung. Bei einem Aufschub der Pensionierung bis zum 70. Altersjahr ist das Kapital bis zum Alter 75 (fünf Jahre nach der effektiven Pensionierung) geschützt. Wird nach dem Tod des Altersrentners innerhalb von fünf Jahren nach der Pensionierung eine Ehegattenrente ausbezahlt und dieser Ehegatte verstirbt ebenfalls innerhalb von fünf Jahren nach dem Tod des Altersrentners, wird selbst dann noch das restliche Altersguthaben an die Hinterbliebenen ausbezahlt.
Eine der grosszügigsten Kapitalschutzregelung in der Schweiz.
Wir haben derzeit eine der grosszügigsten Kapitalschutzregelungen in der Schweiz. Bei einer allfälligen Erhöhung des Kapitalschutzes auf zehn Jahre müssten wir die Obergrenze für den Tod des Altersrentners auf 75 Jahre begrenzen. Damit würden diejenigen von einer Erweiterung profitieren, welche mit 65 Jahren verrentet wurden, nicht jedoch die, welche erst mit 70 in Pension gehen. Den Schutz für die anschliessende Ehegattenrente würden wir auf fünf Jahre belassen.»
Die «Altersrente mit Kapitalschutz» von «Medpension vsao asmac».
Barbara Schweizer, Fachspezialistin Marketing & Kommunikation von «Medpension vsao asmac», beschreibt die derzeit angebotene «Altersrente mit Kapitalschutz» von «Medpension vsao asmac» aufgrund unserer Anfrage wie folgt:
«Rückgewähr Altersguthaben: Medpension bietet bereits seit dem 1. Januar 2024 die Rückgewähr des Altersguthaben an: Die versicherte Person kann im Zeitpunkt der Pensionierung die Rückgewähr des noch vorhandenen Altersguthabens bei Tod innerhalb von zehn Jahren nach erfolgter Pensionierung versichern. Finanziert wird diese Versicherung über eine tiefere Altersrente, das heisst durch einen Abschlag auf dem Umwandlungssatz. Das restliche Altersguthaben wird jedoch nur zurückbezahlt, wenn keine Ehegattenrente oder Lebenspartnerrente fällig wird.
Die Rückgewähr ist im Leistungsreglement geregelt.
Die Details zum Thema ‘Rückgewähr des vorhandenen Altersguthabens’ sind in Artikel 35 unseres Leistungsreglements wie folgt geregelt:
- Beim Tod einer pensionierten versicherten Person innerhalb von 10 Jahren nach erfolgter Pensionierung richtet die Stiftung die Rückgewähr des noch vorhandenen Altersguthabens aus, sofern die versicherte Person diese im Zeitpunkt der Pensionierung versichert hat und sofern keine Ehegatten- oder Lebenspartnerrente nach Art. 30 und Art. 31 fällig wird.
- Artikel 34 Abs. 3 bis 5 gelten sinngemäss.
- Die Rückgewährssumme entspricht dem im Zeitpunkt der Pensionierung vorhandenen Altersguthaben, abzüglich der bis zum Todeszeitpunkt bereits ausbezahlten Altersleistungen (Rente und/oder Kapital) und abzüglich des Barwerts allfälliger weiterer Hinterlassenenleistungen nach Art. 29 bis Art. 33.
- Mit der Auszahlung der Rückgewährssumme erlischt jeglicher Anspruch auf weitere Leistungen der Stiftung.
Blogbeitrag ‘Die neuen Vorsorgepläne: Steigerung der Arbeitgeberattraktivität’.
Im Blogbeitrag «Die neuen Vorsorgepläne: Steigerung der Arbeitgeberattraktivität» wird die «Rückgewähr Altersguthaben» von ‘Medpension vsao asmac’ wie folgt beschrieben:
‘Unsere modularen Vorsorgepläne enthalten die optionale Rückgewähr des Altersguthabens. So kann die versicherte Person zum Zeitpunkt der Pensionierung die Rückerstattung des noch vorhandenen Altersguthabens versichern. Im Todesfall, beispielsweise innerhalb von 10 Jahren nach der Pensionierung, zahlt Medpension das verbleibende Altersguthaben aus, sofern keine Ehegatten- oder Lebenspartnerrente fällig wird.’»