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Dividenden aus Aktiengesellschaften werden nur mit 70 Prozent besteuert, wenn ein Aktionär mindestens 10 Prozent des Aktienkapitals besitzt. Das ist bei Praxisaktiengesellschaften bei den Dividendenempfängern meist gegeben. Die Arzt-Aktionäre kommen dann in Versuchung, sich eine hohe Dividende und einen tiefen Lohn auszuzahlen. Damit werden nicht nur Steuern, sondern dank des tiefen Lohns zusätzlich Sozialversicherungsbeiträge gespart. Nur eben: Die Kombination eines unangemessen tiefen Lohns mit einer überhöhten Dividende ist verboten.

Der Lohn muss den branchenüblichen Entschädigungen entsprechen.
In der «Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML)» wird erläutert, wie von der AHV eine nur teilbesteuerte überhöhte Dividende allenfalls in AHV-pflichtigen Lohn aufgerechnet werden kann. Dazu braucht es zwei Voraussetzungen: Die Dividende ist überhöht und dem Dividendenempfänger wird kein oder ein Lohn unter der branchenüblichen Entschädigung ausgerichtet. Denn die Aufrechnung einer überhöhten Dividende in AHV-pflichtigen Lohn wird auf jeden Fall nur bis zur Höhe eines branchenüblichen Gehalts vorgenommen.

Dividenden von zehn und mehr Prozent des Aktiensteuerwerts sind wohl überhöht.
Wörtlich steht in der Wegleitung WML: «Die Angemessenheit der Dividende bemisst sich grundsätzlich in Relation zum Steuerwert der Wertpapiere. Dieser wird von den Steuerbehörden ermittelt. Die Bewertungsmeldungen können bei der zuständigen Steuerbehörde mit einer schriftlichen und begründeten Anfrage einverlangt werden. Dividenden von zehn Prozent oder mehr im Verhältnis zum Steuerwert der Wertpapiere sind vermutungsweise überhöht.»

Ein Lohn von weniger als 100’000 Franken ist wohl unangemessen.
Wer sich als Arzt-Aktionärin oder als Arzt-Aktionär einer Praxisaktiengesellschaft eine überhöhte Dividende und gleichzeitig einen massgebenden Jahreslohn von weniger als 100'000 Franken auszahlt, erfüllt vermutungsweise den Tatbestand eines Missverhältnisses zwischen zu hoher Dividende und zu tiefem Lohn. Dann wird eine teilweise Aufrechnung der Dividende zum massgebenden AHV-pflichtigen Lohn erfolgen. Aber nur bis zu einem branchenüblichen Lohn der jeweiligen Ärztin und des jeweiligen Arztes.

AHV-Stelle informiert über branchenüblichen Lohn.
Bevor man sich überhöhte Dividenden und einen tiefen Lohn auszahlt, um AHV-Beiträge und Steuern zu zahlen, sollte bei der zuständigen AHV-Stelle die Höhe des anerkannten branchenüblichen Gehalts für die betroffene Tätigkeit abgeklärt werden. Zahlt man sich dieses branchenübliche Gehalt aus, wird die Gefahr der Aufrechnung einer hohen Dividende in AHV-pflichtigen Lohn beseitigt.



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