Ob verheiratet oder im Konkubinat lebend: Wir alle laufen Gefahr, wegen einer heimtückischen Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend oder für immer die Urteilsfähigkeit zu verlieren. Wer dafür nicht vorsorgt, fällt bei einer nachgewiesenen Handlungsunfähigkeit unter die im Zivilgesetzbuch festgehaltenen «Massnahmen von Gesetzes wegen für urteilsunfähige Personen». Dann mischt sich der Staat ein. Wer die staatliche Einmischung verhindern will, muss einen Vorsorgeauftrag samt Patientenverfügung machen und hinterlegen.
Ehepartner werden automatisch zu gesetzlichen Vertretern
Bei einer nachgewiesenen Handlungsunfähigkeit eines Ehepartners oder eingetragenen Partners erhält gemäss den «Massnahmen von Gesetzes wegen für urteilsunfähige Personen» der im gleichen Haushalt lebende Ehepartner oder eingetragene Partner ein gesetzliches Vertretungsrecht. Dieses umfasst alle Rechtshandlungen, die zur Deckung des Unterhalts üblicherweise erforderlich sind, die ordentliche Verwaltung von Einkommen und Vermögen sowie die Erledigung der Post. Doch schon für qualifiziertere Handlungen wie beispielsweise die Verlängerung einer Hypothek reicht das gesetzliche Vertretungsrecht nicht mehr aus. Es braucht dafür die Zustimmung der Kindes- und Erwachsenschutzbehörde KESB. Oder: Der Staat mischt sich ein.
Im Konkubinat kommt die KESB von Amtes wegen
Die staatliche Einmischung wird umfassend, wenn es wie bei Konkubinatspaaren oder Alleinstehenden im Falle der vorübergehenden oder dauernden Handlungsunfähigkeit keinen Ehegatten oder eingetragenen Partner gibt. Dann errichtet die Kindes- und Erwachsenschutzbehörde KESB von Amtes wegen eine Beistandschaft. Mit dem Vorsorgeauftrag wird das verhindert.
Vorsorgeauftrag samt Patientenverfügung
Dank dem 2013 in Kraft getretenen Erwachsenenschutzrecht lässt sich die staatliche Einmischung minimieren: Beide Partner können einen Vorsorgeauftrag machen. Damit kann man den Ehepartner, den eingetragenen Partner, den Konkubinatspartner oder eine andere vertraute natürliche oder auch eine juristische Person damit beauftragen, einen im Fall der Urteilsunfähigkeit in persönlichen und finanziellen Angelegenheiten sowie im Rechtsverkehr zu vertreten. Der Auftrag kann sich allenfalls auf Teilbereiche wie beispielsweise die Bankgeschäfte beschränken. Deshalb ist es wichtig, die Aufgaben im Vorsorgeauftrag genau zu umschreiben und im Vorfeld mit dem Beauftragten eingehend zu besprechen. Der Beauftragte ist namentlich mit Kontennummern, Passwörtern und notwendigen Vollmachten auszustatten.
Kommt dazu: Es ist möglich, im Vorsorgeauftrag auch etwas über seine Wünsche zu medizinischen Behandlungen einzufügen: Ob man bestimmten Eingriffen zustimmt oder diese ablehnt. In diesem Fall handelt es sich um einen Vorsorgeauftrag samt Patientenverfügung.
Vorsorgeauftrag persönlich von Hand schreiben oder öffentlich beurkunden
Der Vorsorgeauftrag ist eigenhändig zu errichten oder von einem Notar öffentlich zu beurkunden. Bei Eigenhändigkeit muss der Vorsorgeauftrag wie ein Testament von Anfang bis Ende vom Auftraggeber in der Handschrift niedergeschrieben, datiert und unterzeichnet werden.
Vorsorgeaufträge unbedingt ins Personenstandsregister «Infostar» eintragen
Auf Antrag trägt das zuständige Zivilstandsamt das Vorhandensein eines Vorsorgeauftrags sowie dessen Hinterlegungsort in das schweizerische Personenstandsregister „Infostar“ ein. Dieser Eintrag ist zu empfehlen: Bei Eintritt der Urteilsunfähigkeit erhält dann die zuständige Behörde mit ein paar Klicks Kenntnis von der Existenz des hinterlegten Dokuments.
Ein Vorsorgeauftrag kann jederzeit geändert oder widerrufen werden
Solange man urteilsfähig ist, lässt sich ein niedergeschriebener oder öffentlich beurkundeter Vorsorgeauftrag jederzeit ändern oder widerrufen.
Vorsorgeauftrag – am besten die Vorlagen der Pro Senectute nutzen
Gute Vorlagen für die Form und den Wortlaut des Vorsorgeauftrags und der Patientenverfügung können im Internet bei Pro Senectute erworben werden.
Die KESB prüft, wann ein Vorsorgeauftrag in Kraft tritt
Bei Eintritt der Urteilsunfähigkeit eines Partners prüft die Kindes- und Erwachsenschutzbehörde KESB, ob die Voraussetzungen für die Wirksamkeit des Vorsorgeauftrages eingetreten sind. Das ist dann gegeben, wenn der Vorsorgeauftrag gültig errichtet worden ist, der Auftraggeber seine Urteilsfähigkeit wirklich verloren hat, der Vorsorgebeauftragte für die Aufgabe geeignet erscheint und keine weiteren Massnahmen des Erwachsenenschutzes erforderlich sind. Nimmt die beauftragte Person den Auftrag an, wird ihr eine Urkunde ausgestellt. Diese umschreibt die Befugnisse und legitimiert den Beauftragten gegenüber Dritten.
Wenn der Auftraggeber seine Urteilsfähigkeit wiedererlangt, verliert der Vorsorgeauftrag automatisch seine Gültigkeit.
In den nächsten ABC-E-News werden wir im Beitrag «Ehe oder Konkubinat VI» die wichtige Rolle von Testamenten beider Partner in der Ehe und im Konkubinat aufzeigen.
Ehe und Konkubinat V: Vorsorgeaufträge machen und hinterlegen!
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