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Seit dem Inkrafttreten der Reform «AHV 21» am 1. Januar 2025 können Frauen und Männer die AHV-Rente zwischen 63 und 70 Jahren ab einem frei gewählten Monat beziehen. Der gewünschte Rentenanteil ist frei wählbar von 20 bis 80 Prozent. Wer die Rente bereits vor dem Referenzalter von 65 bezieht, erhält eine gekürzte Rente. Wer die Rente später als bei Erreichen des Referenzalters bezieht, erhält einen Zuschlag. Die Kombination von Vorbezug und Aufschub ist ebenfalls möglich: Man kann einen Teil der Altersrente vorbeziehen und nach dem Referenzalter von 65 einen Teil aufschieben.

Die AHV-Rente kann ab dem 63. Geburtstag bezogen werden
Frauen und Männer können die AHV-Rente ab einem frei gewählten Monat nach dem 63. Geburtstag beziehen. Dabei wird die Rente gekürzt. Der Kürzungssatz bis zum Erreichen des Referenzalters von 65 hängt davon ab, um wie viele Jahre und Monate die Rente vorbezogen wird:


Kürzungssätze neu

Frauen der Jahrgänge 1961 bis 1969 können die Altersrente bereits ab 62 beziehen. Für sie gilt ein tieferer Kürzungssatz bei Vorbezug der Rente.

Zwischen 20 und 100 Prozent der AHV-Rente können früher bezogen werden
Vorbeziehen lässt sich entweder die ganze AHV-Rente oder ein Teil davon. Bei einem Teilvorbezug muss der Anteil mindestens 20 und höchstens 80 Prozent der Altersrente betragen. Der Anteil kann bis zum Erreichen des Referenzalters von 65 einmal erhöht werden. Bei einem Teilvorbezug wird nur der vorbezogene Teil der Rente gekürzt. Später bezogene Rententeile werden weniger stark und nicht vorbezogene Teile gar nicht gekürzt.

Wer die AHV früher bezieht, muss trotzdem weiter AHV-Beiträge zahlen
Wer die AHV-Rente früher bezieht, bleibt bis zum Erreichen des Referenzalters von 65 beitragspflichtig. Wer nicht mehr erwerbstätig ist, bezahlt dann die Beiträge als Nichterwerbstätige oder Nichterwerbstätiger. Wer weiterhin erwerbstätig ist, bezahlt Lohnbeiträge auf dem gesamten beitragspflichtigen Lohn.

Bei einem Vorbezug wird die AHV am 65. Geburtstag neu berechnet
Bei einem Vorbezug wird die AHV-Rente für die Zeit nach Erreichen des Referenzalters von 65 von der Ausgleichskasse neu berechnet. Dabei werden die AHV-Beiträge, die während des Vorbezugs einbezahlt worden sind, und der lebenslange Kürzungsbetrag in die Berechnung einbezogen. Dieser Kürzungsbetrag hängt ab von der Summe der vorbezogenen Renten, der Vorbezugsdauer und dem entsprechenden Kürzungssatz.

Wer die Rente früher beziehen will, muss sich rechtzeitig bei der AHV melden
Wer die AHV-Rente vorbeziehen will, meldet sich am besten fünf bis sechs Monate vor dem gewünschten Rentenbeginn bei der zuständigen Ausgleichskasse an. Anmeldeschluss ist am letzten Tag des Vormonats. Eine rückwirkende Anmeldung ist nicht möglich. Wer verheiratet ist, kann unabhängig von der Partnerin oder vom Partner die Altersrente vorbeziehen.

AHV-Rentenaufschub: Monatliche Maximalrente bis auf 3'313.80 Franken steigern
Frauen und Männer die können den Bezug der AHV-Rente nach dem Referenzalter von 65 um bis zu fünf Jahre aufschieben. Ab dem Rentenaufschub um mindestens ein ganzes Jahr wird lebenslang eine erhöhte Rente ausbezahlt. Der dabei angewandte Erhöhungssatz hängt davon ab, um wie viele Jahre und Monate die Rente aufgeschoben wird:


Sätze bei AHV Aufschub

Die Dauer des Aufschubs muss nicht im Voraus festgelegt werden: Die Altersrente oder ein Teil davon lässt sich ab einem frei gewählten Monat beziehen. Wer seine AHV-Maximalrente fünf Jahre aufschiebt, kann die monatliche Rente auf 3'318.80 Franken steigern.

Zwischen 20 und 100 Prozent der AHV-Rente können später bezogen werden
Aufschieben lässt sich entweder die ganze Altersrente oder ein Teil davon. Bei einem Teilaufschub muss der Anteil mindestens 20 und höchstens 80 Prozent der Altersrente betragen. Es ist möglich, den Anteil während des Aufschubs einmal zu reduzieren, also einen Teil der aufgeschobenen Altersrente zu beziehen. Im Fall einer Kombination von Vorbezug und Aufschub kann der Prozentsatz des bezogenen Rentenanteils nur einmal geändert werden.

Wer die AHV später bezieht und erwerbstätig ist, muss weiterhin AHV-Beiträge bezahlen
Nur wer über das Referenzalter 65 hinaus erwerbstätig ist, bezahlt weiterhin Beiträge an die AHV, IV und EO. Dabei gilt ein Freibetrag: «Personen, welche das Referenzalter erreicht haben und weiterhin erwerbstätig sind, müssen auf dem Freibetrag von 16’800 Franken jährlich keine Beiträge entrichten.» Auf den Freibetrag kann verzichtet werden, wenn man Beitragslücken schliessen will (Merkblatt «Neuberechnung der Altersrente nach dem Referenzalter»). An die Arbeitslosenversicherung sind keine Beiträge mehr zu leisten.

Am Ende des Aufschubs wird die lebenslange AHV-Rente neu berechnet
Wird der Aufschub beendet, berechnet die Ausgleichskasse die Altersrente. Sie setzt sich zusammen aus dem Rentengrundbetrag und dem Erhöhungsbetrag. Der Erhöhungsbetrag hängt ab von der Summe der aufgeschobenen Renten, der Aufschubsdauer und dem entsprechenden Erhöhungssatz.

Den Aufschub der AHV-Rente der zuständigen Ausgleichskasse rechtzeitig mitteilen
Wer den Bezug der AHV-Rente aufschieben will, muss dies der zuständigen Ausgleichskasse rechtzeitig mitteilen. Wenn die Altersrente mit rechtskräftiger Verfügung zugesprochen oder die Rentenzahlung ohne Widerspruch entgegengenommen worden ist, ist kein Aufschub mehr möglich.

Quelle: Merkblatt «Flexibler Rentenbezug»



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