Bundesgerichtsentscheid 2C_113/2024 vom 3. Dezember 2024: Der Kanton Zürich darf von Anwältinnen und Anwälten verlangen, ab 2026 mit Gerichten und kantonalen Verwaltungsbehörden ausschliesslich auf elektronischem Weg, «digital only», zu kommunizieren. Dieses Urteil ist wegweisend, weil auf Bundesebene sowohl für den Berufsstand der Anwältinnen und Anwälte wie auch für den Berufsstand der Ärztinnen und Ärzte Bundesgesetze mit einem Digitalisierungszwang bald in Kraft treten sollen.
Mit Gerichten und Behörden nur noch digital kommunizieren
Ausgangslage: Der Zürcher Kantonsrat verabschiedete 2023 eine Teilrevision des Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG) des Kantons Zürich. Anwältinnen und Anwälte sowie andere berufsmässige Parteivertreter werden damit im Kanton Zürich verpflichtet, ab dem 1. Januar 2026 mit Gerichten und Behörden nur noch digital zu kommunizieren.
Anwälte bekämpfen den Digitalisierungszwang
Einem Zürcher Anwaltsbüro und einem Aargauer Rechtsanwalt geht der Digitalisierungszwang gegen den Strich. Sie haben beim Bundesgericht eine Beschwerde dagegen eingereicht. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.
Die Digitalisierung ist im öffentlichen Interesse
Das Bundesgericht erwägt sinngemäss: Unter "elektronische Verfahrenshandlungen" fallen die Nutzung der von den Behörden zu bestimmenden elektronischen Übermittlungskanäle sowie das Versehen unterschriftsbedürftiger Eingaben mit einer qualifizierten elektronischen Signatur eines anerkannten Zertifizierungsdienstes. Dieser Digitalisierungszwang für einen Berufsstand ist mit der Wirtschaftsfreiheit gemäss Artikel 27 der Bundesverfassung vereinbar. Die Pflicht, Verfahrenshandlungen elektronisch, «Digital only», vorzunehmen, stellt nur eine leichte Einschränkung dieses Grundrechts dar.
Kommt dazu: Die Vereinfachung und die Beschleunigung von Verwaltungs- und Gerichtsverfahren durch die Digitalisierung bilden ein öffentliches Interesse. Der Digitalisierungszwang ist ein grundsätzlich geeignetes Mittel, dieses öffentliche Interesse durchzusetzen.
Rasche Umsetzung des Digitalisierungszwangs ist zumutbar
Unproblematisch ist laut dem Bundesgericht auch, dass keine längere Übergangsfrist vorgesehen wird. Die Einführung des Digitalisierungszwangs für Anwältinnen und Anwälte im Kanton Zürich ab dem 1. Januar 2026 ist zeitlich zumutbar.
Der gesetzliche Digitalisierungszwang kommt auch für Ärztinnen und Ärzte
Am 20. Dezember 2024 hat das Parlament das «Bundesgesetz über die Plattformen für die elektronische Kommunikation in der Justiz BEKJ» in der Schlussabstimmung angenommen. Die eidgenössischen Räte haben damit die Grundlage für durchgängig digitale Justizverfahren in der Schweiz geschaffen. Mit diesem Gesetz wird die elektronische Kommunikation für Anwältinnen und Anwälte mit Gerichten und Behörden in absehbarer Zeit schweizweit zur Pflicht.
Für Ärztinnen und Ärzte gilt: Aufgrund der laufenden Revision des «Bundesgesetzes über das Elektronische Patientendossier EPDG» soll das Elektronische Patientendossier EPD in absehbarer Zeit entlang der gesamten Behandlungskette verbindlich eingesetzt werden. Neben den Spitälern und Pflegeeinrichtungen werden neu auch die ambulanten Leistungserbringer wie Ärztinnen und Ärzte, Apotheker, Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten sowie Chiropraktoren verpflichtet, das EPD anzuwenden und alle behandlungsrelevanten Daten einzutragen.
Somit gilt: Anwältinnen und Anwälte sowie Ärztinnen und Ärzte müssen sich schweizweit auf den kommenden Digitalisierungszwang für ihren Berufsstand einstellen. Beschwerden gegen den gesetzlichen Digitalisierungszwang haben vor Bundesgericht offenbar keine Chance.
Bundesgericht: Gesetzlicher Digitalisierungszwang ist verfassungskonform
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