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Seit dem 1. Januar 2013 sind alle Selbständigerwerbenden in der ganzen Schweiz obligatorisch dem Familienzulagengesetz unterstellt. Sie müssen sich im Kanton ihres Geschäftssitzes zwingend einer Familienausgleichskasse anschliessen. Sie werden anspruchsberechtigt und müssen bis zu einem Erwerbseinkommen von 126‘000 Franken pro Jahr Beiträge an ihre Familienausgleichskasse leisten.


Familienausgleichskasse entscheidet über Anspruch
Der Beitragssatz variiert von Kasse zu Kasse und von Kanton zu Kanton. Die Familienzulagen sind bei der zuständigen Familienausgleichskasse geltend zu machen. Die Familienausgleichskasse entscheidet über den Anspruch und informiert mit einer schriftlichen Verfügung.

Ein Kind, eine Zulage
Für dasselbe Kind darf nur eine Zulage bezogen werden. Für den Fall, dass mehrere Personen (meistens beide Elternteile) grundsätzlich Anspruch auf Familienzulagen haben, bestimmt das eidgenössische Gesetz, wer bei seiner Familienausgleichskasse den Anspruch geltend machen kann. Es besteht somit kein Wahlrecht.

Reihenfolge der Anspruchsberechtigung
Haben mehrere Personen für das gleiche Kind Anspruch auf Familienzulagen, so steht der Anspruch in folgender Reihenfolge zu:

  1. Wer mit einem Einkommen von mehr als 7 020 Franken (Stand 2013) erwerbstätig ist.
  2. Wer die elterliche Sorge hat oder bis zur Mündigkeit des Kindes hatte.
  3. Bei wem das Kind überwiegend lebt oder bis zur Mündigkeit lebte.
  4. Wer im Wohnsitzkanton des Kindes arbeitet (bei mehreren Erwerbstätigkeiten einer Person: Sofern dort das höchste Einkommen erzielt wird).
  5. Wer das höhere Einkommen als Arbeitnehmer hat.
  6. Wer das höhere Einkommen als Selbständigerwerbender hat.

Hätte die zweitanspruchsberechtigte Person in einem anderen Kanton Anspruch auf eine höhere Zulage, so kann sie dort zusätzlich die Differenz geltend machen.

Hier können Sie das Infoblatt Familienzulagen für Selbständigerwerbende herunterladen.




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