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Unfall und Berufskrankheit: schützt bei der Arbeit, auf dem Arbeitsweg oder in der Freizeit.

Die obligatorische Unfallversicherung ist eine Personenversicherung, welche sich mit den wirtschaftlichen Folgen von Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten befasst. Mit ihren Leistungen hilft sie, den Schaden wiedergutzumachen, der bezüglich Gesundheit und Erwerbstätigkeit entsteht, wenn die Versicherten verunfallen oder beruflich erkranken.

Berufsunfall
Darunter fallen Unfälle, die sich bei der Ausübung des Berufs ereignen. Alle Arbeitnehmer sind gegen Berufsunfall obligatorisch versichert.

Nichtberufsunfall
Nichtberufsunfälle sind alle Unfälle, die nicht als Berufsunfälle gelten. Dazu zählen insbesondere Unfälle auf dem Arbeitsweg und Freizeitunfälle, wie zum Beispiel Sportunfälle, Verkehrsunfälle oder Unfälle im Haushalt. Alle Arbeitnehmer, die wöchentlich mehr als 8 Stunden arbeiten, sind obligatorisch gegen Nichtbetriebsunfälle zu versichern.

Berufskrankheiten
Bundesgesetz über die Unfallversicherung
Art. 9 Berufskrankheiten

  1. Als Berufskrankheiten gelten Krankheiten (Art. 3 ATSG1), die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind. Der Bundesrat erstellt die Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen.
  2. Als Berufskrankheiten gelten auch andere Krankheiten, von denen nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch berufliche Tätigkeit verursacht worden sind.
  3. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind Berufskrankheiten von ihrem Ausbruch an einem Berufsunfall gleichgestellt. Sie gelten als ausgebrochen, sobald der Betroffene erstmals ärztlicher Behandlung bedarf oder arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) ist.


Stand am 1. Dezember 2007


Die Liste der schädigenden Stoffe und Berufskrankheiten nach Art. 9 UVG finden Sie im Anhang 1 der UVV: www.admin.ch

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